14.10.2016

Datenbank Asbestentsorgung

In Deutschland dürfen Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten von Asbestzementprodukten nur von Unternehmen ausgeführt werden, die über die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung verfügen und in der Lage sind, Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen zu beurteilen. Eine aktuelle Liste der für die Asbestentsorgung zertifizierten Fachunternehmen des AGV Bau Saar im Saarland kann beim AGV Bau Saar angefordert werden

Lange Zeit wurde Asbest aufgrund seiner Eigenschaften – zum Beispiel Festigkeit, Hitze- und Säurebeständigkeit – als eine Art Wunderfaser bezeichnet. Asbest konnte sich aufgrund der genannten und weiteren Eigenschaften in vielen Zweigen der Industrie etablieren, so u.a. auch in der Bauwirtschaft zur Hauseindeckung, Fassadenverkleidung, Wärmedämmung etc. Erst viele Jahre, nachdem unzählige Menschen an den Folgen von Asbest erkrankten, wurde von der Verwendung der einstigen Wunderfaser abgesehen.

Aufgrund der inzwischen eindeutig festgestellten Gesundheitsgefahren, die von Asbest ausgehen, ist der Einsatz seit 1993 verboten. Folglich müssen Asbestprodukte aus Gebäuden und Häusern komplett entfernt werden. Viele öffentliche Gebäude wie ältere Schulgebäude, Turnhallen, Kindergärten sowie Rathäuser mussten in den letzten Jahren bereits mit einer Asbestentsorgung saniert werden.

Auf gar keinen Fall ist es ratsam, bei der Asbestentsorgung selbst Hand anzulegen, um so etwa Geld zu sparen. In Deutschland ist das selbstständige Abbauen und Entsorgen von asbesthaltigen Materialien sogar untersagt. Asbestzementplatten dürfen unter keinen Umständen gebrochen oder anders beschädigt, staubbildend (durch Schleifen oder Einsatz von Stahlbürsten) bearbeitet oder gar mit Hochdruckreinigern oder anderen Material abtragenden Reinigungsvarianten behandelt werden.

Asbestentsorgung sicher für Gesundheit und Umwelt durchführen

Eine Asbestentsorgung können nur Fachleute durchführen, da sich bei direktem Kontakt mit dieser Faser giftige Partikel freisetzen, die in den Körper und dort hauptsächlich in die Lunge eindringen. Für Arbeiten im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (kurz: ASI-Arbeiten) gelten speziell im Zusammenhang mit Asbestzementprodukten (z. B. Asbest­zement­rohre, Fas­saden­verkleidungen, Asbestzementplatten etc.) und viel mehr noch bei der Entsorgung von schwach gebundenem Asbest besondere Regeln und Vorschriften. Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 besagt, dass derartige Tätigkeiten im Bereich der Asbestentsorgung nur durch sachkundiges Personal durchgeführt werden dürfen. So muss bei Arbeiten an Asbestzementprodukten,  für Tätigkeiten mit geringer Exposition und für Arbeiten geringen Umfangs ein behördlich qualifizierter Nachweis über den Erwerb der Sachkunde nach der TRGS 519, Anlage 4C, Stand Januar 2014, vorliegen. Dieser ist personengebunden und regelmäßig aufzufrischen.

Besondere Vorsichtsmaßnahmen sind bei der Entsorgung von schwachgebundenem Asbest in größerem Umfang (Isolierungen von Heizungsrohren, Vinylbodenplatten, Beschichtungen an Stahlträgern, Dämmplatten) zu ergreifen. Diese Qualifikation ist in einem weiterführenden Lehrgang der TRGS 519, Anlage 3, für ASI-Arbeiten an Asbestprodukten  zu erwerben und wird nur von wenigen Unternehmen angeboten. Ob schwach gebundenes Asbest vorliegt und welche Firmen diese Nachweise besitzen, erfahren Sie bei der zuständigen BauBG oder beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA).

Die TRGS 519 finden Sie hier. Die Ausführungen zu den einzelnen Tätigkeiten finden Sie unter "Anlagen"

Hier finden Sie noch einige FAQs zum Thema "Asbest".

Die aktuelle Liste der Mitgliedsbetriebe des AGV Bau Saar, die Asbestzementplatten nach TRGS 519, Anlage 4C, und TRGS 519, Anlage 3, verarbeiten dürfen, finden Siehier.

 

 

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