09.07.2015

Interkommunale Zusammenarbeit

Union und SPD beabsichtigen im neuen Umsatzsteuergesetz eine weitgehende Steuerfreistellung der interkommunalen Zusammenarbeit. Die öffentliche Hand könnte in der Folge Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Infrastruktur, z.B. durch ihre Kommunalbetriebe, umsatzsteuerfrei ausführen, die weit über die Bandbreite der öffentlichen Daseinsvorsorge hinausgeht. Die Folge wird sein, dass private Unternehmen aufgrund des 19%igen Umsatzsteuernachteils bei öffentlichen Aufträgen häufig unberücksichtigt bleiben. Denn die öffentliche Hand wird durch eine flächendeckende Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Zusammenschlüssen öffentlich-rechtlicher Körperschaften in Zukunft regelmäßig kein Interesse mehr an einer Vergabe von Aufträgen an private Unternehmen haben. Neben der umsatzsteuerpflichtigen Privatwirtschaft entsteht eine steuerfreie "Parallelwirtschaft" im öffentlichen Bereich, die der Privatwirtschaft wichtige Aufträge entzieht.

Die Bauwirtschaft lehnt damit mit aller Entschiedenheit die geplante Bereichsausnahme des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG ab, da sie nicht geeignet ist, die geforderte Wettbewerbsneutralität – das heißt den auf gleichen umsatzsteuerlichen Verhältnissen beruhenden Wettbewerb zwischen öffentlicher Hand und Privatwirtschaft – zu gewährleisten.

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