17.03.2017

Mess- und EichVO

Für die Ermittlung des Nettogewichts von Waren werden häufig nicht alle Taragewichtswerte durch Wägung auf einer Waage bestimmt. Teilweise ist der Taragewichtswert als Festtara hinterlegt oder wird per Hand eingegeben. Die neue Mess- und Eichverordnung (MessEV)2) legt in § 26 Abs. 2 hierzu fest, „dass gespeicherte Gewichtswerte für Kraftfahrzeuge zur Bestimmung von Nettowerten nur herangezogen werden dürfen, wenn sie unmittelbar vor oder nach der Wägung des beladenen Kraftfahrzeugs festgestellt wurden. Damit war es ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr zulässig, einmal gespeicherte Taragewichtswerte von Fahrzeugen permanent weiter zu verwenden. Brutto- Netto- und Taraverwiegung müssen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehen.“

Diese Regelung würde für die Betriebe der Baustoffindustrie bedeuten, dass künftig aufgrund der aktuellen Preisentwicklung und unter Berücksichtigung der individuellen Preisgestaltung zahlreiche Leerverwiegungen gesetzlich gefordert wären. Daher wären Unternehmen gezwungen, eine zweite Kfz-Waage einzusetzen, was neben Investitionskosten von > 50 T€ je Kfz-Waage sowie jährlich anfallenden Wartungs- und Betriebskosten zusätzlich auch höhere Personalkosten durch erhebliche Warte- und Stillstandzeiten vor Frachtraum und Frachtpersonal zur Folge hätte. Letztlich würden diese zusätzlichen Kosten zu einer Verteuerung der Produkte führen und alle an der Lieferkette beteiligten Parteien bis hin zum Endkunden belasten.

Auf Intervention des Verbandes der Baustoffindustrie im AGV Bau Saar und der Spitzenverbände der Baustoffindustrie wurde der Vollzug wurde aber von allen Eichbehörden – auch im Saarland – zunächst bis zum 31. Dezember 2016 ausgesetzt. Diese Frist wurde nun bis zur endgültigen Klärung auf Bundesebene verlängert.  

Geplant ist nun die Einführung einer sog. „Bagatellgrenze“ in Höhe von 20,- €/t. Diese wäre aus Sicht der saarländischen Baustoffindustrie zwar für die Kies- und Sandindustrie ausreichend, im Deponiegeschäft müsste diese allerdings mindestens 30,- bis 40,- €/t betragen, da die Preise bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Bitumen, Stuckabfällen und bei größeren Baumaßnahmen die 20,- €/t regelmäßig überschreiten. Als Besonderheit für die hiesige Grenzregion ist zu vermerken, dass viele Abfälle in Luxemburg und Frankreich als gefährliche Abfälle deklariert werden, was regelmäßig zu Preisen über 30,- €/t führt.

Der Verband der Baustoffindustrie ist sowohl mit dem saarländischen Mess- und Eichamt als auch auf Bundesebene mit den entsprechenden Spitzenverbänden im Gespräch.

Mitglieder Login

Anmelden